Geschichte der Inklusion – Von der Ausgrenzung zur Teilhabe
Geschichte der Inklusion – Von der Ausgrenzung zur Teilhabe
Einleitung: Teilhabe als gesellschaftlicher Kampf
Inklusion vollzieht sich nicht als statischer Zustand, sondern als dynamischer Prozess, der den gesellschaftlichen Umgang mit Menschen mit Behinderungen ständig neu aushandelt. Während heute der Anspruch gilt, dass alle Menschen – unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen – gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben sollen, war dies nicht immer selbstverständlich. Die Geschichte der Inklusion kennt Ausgrenzung in Anstalten und Heimen, Segregation in Sondersystemen und – im dunkelsten Kapitel – systematische Vernichtung.
Dieser Artikel zeichnet die gesellschaftliche Entwicklung nach: von den Anfängen der Armenfürsorge im 19. Jahrhundert über den Umgang mit Kriegsversehrten in der Weimarer Republik, die NS-„Euthanasie“, die Nachkriegszeit mit ihren Heimen und Anstalten bis hin zur UN-Behindertenrechtskonvention. Dabei werden auch aktuelle Strukturen kritisch beleuchtet – etwa Behindertenwerkstätten als moderne Form der Separation.
Frühe Ansätze: Armenfürsorge und die Wurzeln sozialer Unterstützung
Die Wurzeln der sozialen Unterstützung reichen bis ins Mittelalter zurück. Klöster, karitative Einrichtungen und später kommunale Armenkassen übernahmen die Versorgung von Menschen in Not. Doch erst im 19. Jahrhundert entstanden systematischere Ansätze, die auch Menschen mit Behinderungen einschlossen – allerdings meist in Form von Verwahrung statt Teilhabe.
Das Elberfelder System: Individualisierung und Ehrenamt
1853 entwickelte die Stadt Elberfeld (heute Teil von Wuppertal) ein neues System der Armenversorgung, das schnell zum Vorbild für andere Städte wurde. Es basierte auf vier Prinzipien: Ehrenamtlichkeit organisierte die Unterstützung durch unbezahlt tätige Bürger. Individualisierung prüfte jeden Fall einzeln, um passgenaue Hilfe zu leisten. Dezentralisierung teilte die Zuständigkeit nach Stadtteilen auf, um lokale Lösungen zu ermöglichen. Die Vermeidung von Dauerleistungen zielte darauf ab, dass Hilfe temporär sein und zur Selbstständigkeit führen sollte.
Das Elberfelder System erschien progressiv für seine Zeit, da es die Würde der Unterstützten betonte und auf ihre individuellen Bedürfnisse einging. Gleichzeitig zeigte es aber auch die Grenzen der Ehrenamtlichkeit. Menschen mit Behinderungen galten oft als „nicht fähig zur Selbstständigkeit“ und landeten in Anstalten – außerhalb des Systems der Armenfürsorge.
Die Rolle der Frauen in der frühen Sozialen Arbeit
Frauen blieben in der Armenfürsorge zunächst ausgeschlossen. In Berlin etwa drohten männliche Ehrenamtliche damit, ihr Amt niederzulegen, falls Frauen mitwirken sollten. Erst 1896 empfahl der Deutsche Verein für Armenpflege und Wohltätigkeit offiziell die Beteiligung von Frauen. Dies markierte einen wichtigen Schritt zur Gleichberechtigung – und zeigte, wie soziale Unterstützung immer auch mit Machtfragen verknüpft ist.
Weimarer Republik: Kriegsversehrte und „Krüppelfürsorge“
Die Weimarer Republik brachte neue Herausforderungen für den Umgang mit Behinderung. Der Erste Weltkrieg hinterließ Hunderttausende Kriegsversehrte – Männer mit Amputationen, Blindheit, psychischen Traumata. Ihre Versorgung entwickelte sich zum gesellschaftlichen Politikum.
Kriegsversehrte: Zwischen Heldenverehrung und Ausgrenzung
Kriegsversehrte genossen zunächst einen besonderen Status. Sie galten als „Helden“, die für das Vaterland geopfert hatten. Der Staat richtete Versorgungsämter ein, die Renten, orthopädische Hilfsmittel und Umschulungen finanzierten. Doch diese Anerkennung blieb begrenzt. Viele Kriegsversehrte wurden aus dem öffentlichen Leben verdrängt – ihre Anwesenheit erinnerte an die Schrecken des Krieges, die man lieber vergessen wollte.
Gleichzeitig entstand eine neue Professionalisierung. Orthopädische Werkstätten, Rehabilitationseinrichtungen und erste Ansätze der Ergotherapie entwickelten sich – allerdings primär für Kriegsversehrte, nicht für Menschen mit angeborenen Behinderungen.
„Krüppelfürsorge“ und Anstalten
Menschen mit angeborenen oder erworbenen Behinderungen, die nicht Kriegsversehrte waren, blieben weitgehend unsichtbar. Sie lebten in „Anstalten“, „Heimen“ oder „Pflegeanstalten“ – Orte der Verwahrung, nicht der Teilhabe. Die sogenannte „Krüppelfürsorge“ konzentrierte sich auf Rehabilitation im Sinne von „Arbeitsfähigkeit“. Wer nicht „produktiv“ gemacht werden konnte, galt als „Ballast“.
Die Weimarer Verfassung von 1919 erwähnte Menschen mit Behinderungen kaum. Artikel 163 garantierte zwar das Recht auf Arbeit – aber nur für „Erwerbsfähige“. Menschen mit Behinderungen fielen oft durch dieses Raster.
Nationalsozialismus: Von der Ausgrenzung zur Vernichtung
Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 radikalisierte sich der Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Die NS-Ideologie betrachtete sie als „lebensunwert“, als „Ballastexistenzen“, die dem „Volkskörper“ schadeten.
Zwangssterilisationen: Der Beginn der Gewalt
Bereits 1933 trat das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in Kraft. Bis 1945 wurden etwa 400.000 Menschen zwangssterilisiert – Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen oder solchen, die die NS-Behörden als „asozial“ markierten. Die Begründung lautete: „Schutz des Volkskörpers vor Degeneration“. Die Realität war Gewalt im Namen der „Rassenhygiene“.
Aktion T4: Systematische Ermordung
1939 begann die „Aktion T4“ – benannt nach der Adresse der Organisationszentrale in der Tiergartenstraße 4 in Berlin. Zwischen 1939 und 1941 wurden über 70.000 Menschen mit Behinderungen in sechs Tötungsanstalten ermordet – durch Giftgas, Medikamentenüberdosierung oder gezieltes Verhungernlassen.
Die „Kindereuthanasie“ lief parallel. Kinder mit Behinderungen, die in „Heimen“ oder Kliniken lebten, wurden in sogenannte „Kinderfachabteilungen“ verlegt und dort systematisch getötet. Die Gesamtzahl der Opfer wird auf über 250.000 geschätzt.
Die Euthanasie-Morde stießen auf Widerstand, insbesondere von Kirchen und Angehörigen. 1941 stoppte Hitler die Aktion T4 offiziell – doch die Tötungen gingen im Verborgenen weiter, nun als „wilde Euthanasie“ in Heimen und Kliniken.
Die dunkle Geschichte zeigt, wie schnell Fürsorge in Gewalt umschlagen kann, wenn Menschenrechte missachtet werden. Sie zeigt auch: Die Trennung von Menschen mit Behinderungen in Sondereinrichtungen – Anstalten, Heime – schuf erst die Bedingungen, unter denen diese Verbrechen möglich wurden.
Nach 1945: Wiederaufbau ohne Aufarbeitung
Nach dem Zweiten Weltkrieg baute man Strukturen wieder auf – aber man brach nicht mit ihnen. Anstalten, Heime und Sondersysteme blieben bestehen. Die Täter der NS-Euthanasie wurden selten zur Verantwortung gezogen. Viele arbeiteten weiter in der „Behindertenhilfe“.
Heime und Anstalten: Gewalt hinter geschlossenen Türen
Die 1950er bis 1980er Jahre waren geprägt von großen Heimen, in denen Menschen mit Behinderungen lebten – oft unter katastrophalen Bedingungen. Schläge, Isolation, Zwangsmedikation waren Alltag. Kinder und Erwachsene wurden verwahrt, nicht gefördert. Selbstbestimmung existierte nicht.
Erst in den 1970er Jahren begannen Skandale an die Öffentlichkeit zu dringen. Berichte über Misshandlungen in Heimen lösten Proteste aus. Die Behindertenbewegung formierte sich – nach dem Vorbild der US-amerikanischen Disability Rights Movement.
Die Behindertenbewegung: „Nichts über uns ohne uns“
In den 1980er Jahren erkämpften Aktivisten erste Erfolge. Das Motto „Nothing About Us Without Us“ wurde zum Leitsatz. Menschen mit Behinderungen forderten nicht länger Fürsorge, sondern Rechte. Sie wollten nicht länger Objekte der Hilfe sein, sondern Subjekte mit eigenen Entscheidungen.
Die Bewegung kämpfte gegen Heime und Anstalten, für selbstbestimmtes Wohnen, für Barrierefreiheit, für politische Teilhabe. Sie kritisierte das medizinische Modell von Behinderung, das Menschen auf ihre „Defizite“ reduzierte, und forderte das soziale Modell: Behinderung entsteht nicht durch körperliche oder psychische Unterschiede, sondern durch gesellschaftliche Barrieren.
Die UN-Behindertenrechtskonvention: Teilhabe als Menschenrecht
2006 verabschiedeten die Vereinten Nationen die Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Sie trat 2008 in Kraft und markiert einen Paradigmenwechsel: Behinderung wird nicht länger als individuelles Schicksal verstanden, sondern als Menschenrechtsfrage.
Kernprinzipien der UN-BRK
Die UN-BRK basiert auf acht Grundprinzipien: Würde, Autonomie und Selbstbestimmung (Artikel 3a). Nichtdiskriminierung (Artikel 5). Volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft (Artikel 3c). Achtung vor der Unterschiedlichkeit und Akzeptanz von Behinderung als Teil menschlicher Vielfalt (Artikel 3d). Chancengleichheit (Artikel 3e). Barrierefreiheit (Artikel 9). Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3g). Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen (Artikel 3h).
Besonders bedeutsam sind Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) und Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung). Sie fordern das Ende von Sondereinrichtungen – also auch das Ende von Heimen, Anstalten und Behindertenwerkstätten in ihrer jetzigen Form.
Deutschland und die UN-BRK: Versprechen ohne Umsetzung
Deutschland ratifizierte die UN-BRK 2009. Doch die Umsetzung bleibt halbherzig. Noch immer leben Zehntausende Menschen in stationären Einrichtungen. Noch immer arbeiten über 300.000 Menschen in Behindertenwerkstätten – oft für Löhne unter zwei Euro pro Stunde, ohne reguläre Arbeitsverträge, ohne Rentenansprüche.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen kritisierte Deutschland wiederholt. 2015 und 2023 forderte er die schrittweise Schließung von Werkstätten und den Ausbau inklusiver Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Passiert ist wenig.
Behindertenwerkstätten: Moderne Segregation
Behindertenwerkstätten gelten offiziell als „Eingliederungsmaßnahme“. In der Realität funktionieren sie als System der Ausgrenzung – und der Ausbeutung.
Entstehung und Funktion
Die ersten Werkstätten entstanden in den 1960er Jahren. Ihr Zweck: Menschen mit Behinderungen, die auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle fanden, Beschäftigung zu bieten. Das Konzept klang sozial – doch es basierte auf der Annahme, dass diese Menschen „nicht leistungsfähig genug“ für den regulären Arbeitsmarkt seien.
Heute arbeiten dort Menschen mit geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderungen. Sie montieren Bauteile, verpacken Ware, erledigen Zuarbeiten für große Konzerne – oft unter Zeitdruck, oft monoton, oft ohne echte Qualifizierung.
Das Problem: Kein Mindestlohn, keine Rechte
Menschen in Werkstätten gelten rechtlich nicht als Arbeitnehmer, sondern als „Rehabilitanden“. Sie haben keinen Arbeitsvertrag, keinen Mindestlohn, kein Streikrecht. Ihr durchschnittlicher „Lohn“ liegt bei etwa 200 Euro im Monat – bei Vollzeitarbeit.
Die Begründung lautet: Es handele sich um „Förderung“, nicht um Arbeit. Doch die Realität widerspricht dem. Werkstätten erwirtschaften Millionenumsätze – durch die Arbeit der Menschen mit Behinderungen. Die Gewinne fließen an die Träger, nicht an die Beschäftigten.
Kritik und Alternativen
Die UN-BRK fordert in Artikel 27 das Recht auf Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Werkstätten widersprechen diesem Prinzip. Sie segregieren statt zu inkludieren. Sie schaffen keine Übergänge in reguläre Beschäftigung – weniger als ein Prozent der Werkstatt-Beschäftigten wechselt je auf den ersten Arbeitsmarkt.
Alternativen existieren: Budget für Arbeit, Inklusionsbetriebe, unterstützte Beschäftigung mit Jobcoaching. Diese Modelle ermöglichen echte Teilhabe – mit regulären Verträgen, mit Mindestlohn, mit Rentenansprüchen.
Doch der politische Wille fehlt. Die Werkstatt-Lobby ist mächtig, die Träger verdienen gut, und viele Eltern fürchten, ihre Kinder würden auf dem ersten Arbeitsmarkt scheitern. Die Frage bleibt: Wem dient das System – den Menschen mit Behinderungen oder den Institutionen?
Inklusion heute: Drei Perspektiven
Heute stellt Inklusion einen zentralen gesellschaftlichen Anspruch dar – doch die Umsetzung bleibt uneinheitlich. Drei Perspektiven prägen die Debatte.
Die erziehungswissenschaftliche Perspektive versteht Inklusion als pädagogische Herausforderung. Heterogenität erscheint als normal – und Institutionen müssen lernen, damit umzugehen. Behinderung gilt als Diversitätsmerkmal, das keine Sonderbehandlung erfordert, sondern flexible Strukturen.
Die menschenrechtliche Perspektive begreift Inklusion als Recht auf Teilhabe. Die UN-BRK betont, dass alle Menschen – unabhängig von ihren Fähigkeiten – gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben müssen. Diskriminierung – etwa durch Heime, Werkstätten oder Sondereinrichtungen – ist unzulässig.
Die soziologische Perspektive fragt: Trägt die Gesellschaft den Inklusionsgedanken mit? Oder existiert strukturelle Ausgrenzung – etwa durch Armut, Rassismus oder Ableismus? Echte Inklusion erfordert gesellschaftliche Veränderungen – nicht nur in Schulen, sondern auch in Arbeitswelt, Wohnraum und Freizeit.
Fazit: Teilhabe als permanenter Kampf
Die Geschichte der Inklusion zeigt: Teilhabe stellt kein Geschenk dar, sondern ein Recht – das immer wieder erkämpft werden muss. Von den frühen Armenfürsorge-Systemen über die dunklen Kapitel der NS-„Euthanasie“ bis hin zur UN-BRK wird deutlich:
Inklusion gelingt nicht durch Separation in Heimen, Anstalten oder Werkstätten, sondern durch den Abbau von Barrieren. Echte Teilhabe erfordert Machtveränderungen – weg von Fürsorge und Bevormundung, hin zu Selbstbestimmung und Rechten. Kritische Reflexion bleibt notwendig, um sicherzustellen, dass gut gemeinte „Hilfe“ nicht in Gewalt oder Ausbeutung umschlägt.
Die Zukunft der Inklusion hängt davon ab, ob es gelingt, Menschen mit Behinderungen als Experten ihrer eigenen Bedürfnisse anzuerkennen („Nothing About Us Without Us“). Gesellschaftliche Strukturen, die Ausgrenzung reproduzieren – Werkstätten, Heime, bauliche Barrieren – müssen überwunden werden. Inklusion erscheint nicht als Ziel, das irgendwann erreicht wird, sondern als ständiger Prozess – einer, der uns alle angeht.
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